| Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) Vom 27.11.2008 (Rathaus Journal -Amtsblatt der Stadt Bamberg -vom 05.12.2008 Nr. 25) Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Beförderungsentgelte § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Abweichende Fahrpreise § 5 Fahrpreisanzeiger § 6 Abrechnung und Zahlungsweise § 7 Beförderungspflicht § 8 Verunreinigung des Fahrzeugs § 9 Zuwiderhandlungen § 10 In-Kraft-Treten Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.09.2007 folgende Verordnung: §1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Bamberg. (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet der Stadt Bamberg und des Landkreises Bamberg. §2 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus a) dem Grundpreis von 2,70 Euro b) dem Mindestfahrpreis nach Abs. 6 von 2,90 Euro c) dem Kilometerpreis für die ersten 4 Kilometer von 1,70 Euro d) dem Kilometerpreis nach Abs. 2, ab dem 5. Kilometer von 1,50 Euro e) dem Wartezeitpreis nach Abs. 3 von 24,00 Euro f) Zuschlägen nach Abs. 4. Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro berechnet. (2) Der Kilometerpreis beträgt für die ersten 4 Kilometer 1,70 Euro, ab dem 5. Kilometer 1,50 Euro. Anfahrt zum Fahrgast ist frei. Anfahrten (Abholfahrten) zum Fahrgast außerhalb des Stadtgebietes Bamberg, die nicht in das Stadtgebiet Bamberg zurückführen, werden neben dem eigentlichen Beförderungsentgelt mit 1,70 Euro (117,647 m 0,20 Euro) für die ersten vier Anfahrtskilometer berechnet, ab dem 5. Anfahrtskilometer 1,50 Euro (133,333 m 0,20 Euro). Die Anfahrtskilometer werden ab dem Zielort nächstgelegenen Ortstafel (Zeichen 311 gem. § 42 Abs. 3 StVO) gezählt. (3) Wartezeitpreis Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit 0,20 Euro je 30 Sekunden. Der Wartezeitpreis pro Stunde beträgt 24,00 Euro. (4) Zuschläge Die Zuschläge sind vor Fahrbeginn bzw. innerhalb der ersten Fortschaltstrecke (117,647 m) einzugeben. a) Handgepäck frei b) Blindenhund, Kinderwagen, Rollstuhl frei c) Gepäckstück, das im Kofferraum befördert werden muss je 0,50 Euro d) Kleintiere, je transportiertes Tier 0,50 Euro e) Beförderung durch bestelltes Kombifahrzeug 3,00 Euro Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an. f) Beförderung durch Großraumfahrzeug (mehr als 4 Personen) 3,00 Euro Es fallen dann keine weiteren Gebühren für Gepäck an. (5) Die Summe der unter (4) aufgeführten Zuschläge darf 10,00 Euro nicht über schreiten. (6) Mindestfahrpreis Der Mindestfahrpreis beträgt (einschl. der ersten Schalteinheit) 2,90 Euro. (7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (8) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. (9) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten von pauschal 6,00 Euro zu entrichten. §3 Begriffsbestimmungen (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. (2) Zielort ist der Ort, an welchem die eigentliche Beförderungsleistung endet. (3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. §4 Abweichende Fahrpreise (1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken-oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Bei Auftragsfahrten kann das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Auftraggeber frei vereinbart werden. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. Wenn die Auftragsfahrt eine Nebenleistung einschließt, ist neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Nebenleistung frei zu vereinbaren. §5 Fahrpreisanzeiger (1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. (3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,20 Euro pro 30 Sekunden zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind vor Aufnahme eines neuen Fahrgastes zu beseitigen. (5) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach In-Kraft-Treten der Taxitarifverordnung auf die neuen Entgelte umzustellen. §6 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens und der Betriebsadresse des Unternehmens mit Unterschrift auszustellen. § 7 Beförderungspflicht (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. (2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. (3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können. §8 Verunreinigung des Fahrzeugs Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. §9 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. § 10 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Bamberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Bamberg (Taxitarifverordnung) vom 09.05.2003 (Amtsblatt der Stadt Bamberg, Nr. 11/2003) außer Kraft. |